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Entwurf einer neuen Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes in Sachsen-Anhalt vorgelegt

Das Kultusministerium legte dem VBE Sachsen-Anhalt einen Entwurf einer „Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im Land Sachsen-Anhalt“ zu Anhörung vor. Mit dem Inkrafttreten des neuen Beamtengesetzes für Sachsen-Anhalt wird auch eine Verordnung Der Verband Bildung und Erziehung Sachsen-Anhalt begrüßt die Festschreibung der Ersten Staatsprüfung und Zweiten Staatsprüfung als Voraussetzung für  den Erwerb einer Befähigung für eine Laufbahn im Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt. Mit diesen Voraussetzungen wird deutlich der hohe Anspruch an die Lehrerausbildung festgeschrieben.

Das Kapitel „Erwerb einer weiteren Laufbahnbefähigung“ beinhaltet aus Sicht des Verbandes Bildung und Erziehung Sachsen-Anhalt für die Lehrkräfte des Landes endlich einen Anreiz für die Aufnahme von Studiengängen für den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem anderen Unterrichtsfach. Durch die Anerkennung des Abschlusses mit Hilfe der Ablegung der Teilprüfung einer Ersten Staatsprüfung in einem weiteren Fach wird der Wert einer solchen Weiterbildung erheblich erhöht. Mit der Eröffnung der Möglichkeit einer Laufbahn in einer höheren Besoldungsgruppe wird es auch den Lehrerinnen und Lehrern an Sekundarschulen mit einer DDR-Ausbildung nun auch möglich sein, sich für eine andere Laufbahn (z.B. für die berufsbildenden Schulen) zu qualifizieren. Dies war bisher nicht möglich. Und dies obwohl der große Teil der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Sekundarschulen über die gleiche grundständige DDR-Ausbildung verfügen. insofern begrüßt der Verband Bildung und Erziehung Sachsen-Anhalt diese neugeschaffene Reglung.

Allerdings verweist der Verband Bildung und Erziehung Sachsen-Anhalt in seiner Stellungnahme  hinsichtlich der entsprechenden Laufbahnen und der damit verbundenen Zuordnung zu den Besoldungsgruppen auf die derzeit laufenden Tarifverhandlungen der Entgeltordnung des Tarifvertrages der Länder. Diesbezüglich sollten die Verhandlungsergebnisse abgewartet werden, damit nicht schon  im Vorfeld unterschiedliche Positionen und Rechtsauffassungen zwischen Tarifrecht und Beamtenrecht für die Lehrerinnen und Lehrer festgeschrieben werden. 

Angesichts des drohenden Mangels an Lehrerinnen und Lehrern für die öffentlichen Schulen des Landes ist aus bildungspolitischer Sicht die in § 5 vorgesehene Probezeit in ihrer vorgelegten Regelung abzulehnen. Der Verband Bildung und Erziehung Sachsen-Anhalt schlägt vor, dass der Paragraf 5 folgende Fassung erhält:„Lehrkräfte sollen während der Probezeit vorrangig in ihren ausgebildeten Fächern und unterschiedlichen Klassenstufen eingesetzt werden. Die Probezeit soll in der Schulform zurückgelegt werden, für die sie die Laufbahnbefähigung besitzen.“

Damit soll aus Sicht des Verbandes Bildung und Erziehung Sachsen-Anhalt für die Lehrerinnen und Lehrer gewährleistet werden, dass sie sich erst einmal in der eigentlichen Laufbahn bewähren. Ein Wechsel in eine andere Schulform entspricht eigentlich auch dem Wechsel einer Laufbahn. Damit wäre auch sichergestellt, dass ein vorzeitiges Beenden der Probezeit durch die Beamtin oder den Beamten auf Probe durch einen Wechsel der Schulform bzw. durch den Einsatz in anderen Unterrichtsfächern nicht gegeben ist. Da die Mehrzahl der Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes altersbedingt für eine  Verbeamtung nicht in Frage kommt bzw. schon verbeamtet ist, würde der im Entwurf enthaltene Paragraf die zukünftigen Lehrerinnen und Lehrer von der Verbeamtung und dann vielleicht sogar von einer Einstellung in den Schuldienst in Sachsen-Anhalt abhalten.

Der Verband Bildung und Erziehung Sachsen-Anhalt fordert im Zusammenhang mit dem vorgelegten Entwurf, dass für alle Schulformen eine echte Laufbahn  mit mindestens einem Beförderungsamt geschaffen wird, ohne dass eine Funktionsstelle übernommen werden muss. Als Beispiel sei hier auf die Laufbahnen „Lehramt an Gymnasien“ oder „Lehramt an berufsbildenden Schulen“ verwiesen.

VBE Landesvorstand

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