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Anschlusstarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften

Laufzeit des Tarifvertrages

Vertragsbeginn ist der 1. August 2012 und er endet am 31. Juli 2014.

Für wen gilt der Tarifvertrag?

Er gilt für alle nicht verbeamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt.

Voraussetzungen für die Teilzeit

Die Reduzierung der Arbeitszeit muss mindestens um 3 Wochenstunden erfolgen. Die Teilzeitbeschäftigung kann nur im Umfang ganzer Wochenstunden vereinbart werden. Die Teilzeit kann nur einmalig und für die Dauer von höchstens zwei Schuljahren bis zum 31. Juli 2015 bewilligt werden. Abweichend davonkann eine Lehrkraft, die im Laufe der Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 das 58. Lebensjahr vollendet, eine Teilzeit bis zum Erreichen einer Altersrente abschließen.

Wann kann die Teilzeit beantragt werden?

Anträge für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 können beim Landesschulamt auf dem Dienstweg über die Schulleitung bis zum 31. Januar 2013 gestellt werden. Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Teilzeit ablehnen, wenn dienstliche Belange dem entgegenstehen. Anträge von Lehrkräften, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können nur dann abgelehnt werden, wenn dringende dienstliche Belange dem entgegenstehen.

Arbeitsbedingungen

Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitszeit um mindestens 5 Wochenstundenreduzieren, können stundenweise ohne ihre Zustimmung nicht an anderen als ihrer Stammschule eingesetzt werden. Das Kultusministerium wird weitere Arbeitsbedingungen der Beschäftigten, die nach diesem Tarifvertrag Teilzeit vereinbaren, in einem Erlass regeln.

Entgelt und sonstige tarifliche Leistungen

Das Entgelt wird anteilig entsprechend des Arbeitsumfanges gezahlt. Einmalzahlungen, die im Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen, und vermögenswirksame Leistungen werden nicht gekürzt. Die Jahressonderzahlung gehört nicht zu den tariflichen Einmalzahlungen.

Informationsempfehlung

Vor dem Abschluss eines ATZ sollten sie in Ruhe überlegen und folgende Beratungstermine wahrnehmen:

1.   Beratung durch ihre Krankenkasse
2.   Beratung durch die Rentenversicherung (Wie viel Rentenverlust gegenüber der Rente bei voller Arbeitsleistung bis zum Renteneintritt erwarten mich?)
3.   Beratung durch ihr Steuerbüro oder Lohnsteuerhilfeverein (die eventuelle Abfindung wegen Rentenkürzung muss noch versteuert werden)

Ein abgeschlossener ATZ-Vertrag kann nur im gegenseitigen Einvernehmen wieder gelöst

VBE-Landesvorstand

Das VBE-Aktuell kann hier heruntergeladen werden.

DerTarifvertragstext für den TeilzeitTV 2012 kann hier heruntergeladen werden.