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Medikamentation bei chronischen Erkrankungen an Schulen endlich geregelt

Was lange wird währt… - die Medikamentation bei chronischen Erkrankungen an Schulen ist. endlich geregelt

Das Kultusministerium hat mit seinem Erlass vom 3.1.2012 die Verabreichung von Medikamenten an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt neu und verbindlich geregelt.

Diese Neuregelung wurde notwendig, da unter anderem die Unfallkasse des Landes die vorherige Regelung als nicht ausreichend befand. In langwierigen Beratungen zwischen Kultusministerium und Unfallkasse entstand ein Entwurf der zwischenzeitlich auch mit dem Lehrerhauptpersonalrat beraten wurde.

Die Eingrenzung auf chronische Erkrankungen leitet sich von dem Grundsatz ab, dass in der Schule keine Medikamente verabreicht werden (Pkt. 3 des Erlasses).

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten die Schule über die Notwendigkeit einer Medikamentation der Schülerin bzw. des Schülers zu informieren. Gemeinsam können dann weitere Maßnahmen über die Art und Weise sowie des Umfangs beraten werden.

 Ist eine selbstständige Medikamenteneinnahme seitens der Schülerin bzw. des Schülers möglich, so ist die Möglichkeit einer Einnahme einzuräumen. Dabei ist darauf zu achten, dass an diese Medikamente keine Dritten einen Zugang haben. Die Schule kann dafür auch die Aufbewahrung übernehmen, die so zu erfolgen hat, dass diese sachgerecht aufbewahrt und gelagert sind. Dazu müssen die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten die Medikamente mit dem Namen versehen und sollten eine entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeit bereitstellen.

Was ist, wenn eine Schülerin, ein Schüler Hilfe bei der Medikamentation benötigt? Die aktive Verabreichung von Medikamenten (z.B. Tabletten, Tropfen oder Salben) durch Lehrerinnen, Lehrer oder pädagogische Mitarbeiterinnen ist möglich. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten eine schriftliche Handlungsanweisung des behandelnden Arztes vorlegen. Sollen invasive Maßnahmen, Injektionen o.ä. vorgenommen werden, ist dies nur von eingewiesenen oder befähigten Personen (Lehrerinnen, Lehrer oder pädagogischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern) nach einer Einweisung und aufgrund einer schriftlichen Handlungsanweisung des behandelnden Arztes vorzunehmen. Ist keine entsprechend fähige Person an der Schule, dann ist der Einsatz von mobilen Pflegekräften zu ermöglichen und zu unterstützen. Schwierig wird es bei Klassenfahrten und Wandertagen. Hier sollte gemeinsam überlegt werden, ob und wie während dieser Zeit die Medikamentengabe ermöglicht werden kann oder ob ein Familienmitglied an diesen Veranstaltungen teilnehmen kann.

Für eine Medikamentenabgabe in der Schule sind entsprechende Formulare bereitgestellt, die ausgefüllt und seitens der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten dem behandelnden Arzt und anschließend der Schule ausgefüllt vorzulegen sind (Die Formulare B bis D sind als entsprechende Entwürfe gedacht).  Die Schule ihrerseits kann die Eltern über entsprechende Möglichkeiten informieren.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass von einer Lehrkraft keine Medikamentengabe in der Schule abverlangt und gefordert werden kann.

Torsten Wahl

-Leiter Ref. Sekundarschule-

Der Erlass kann hier heruntergeladen werden.

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