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zu 1. |
Dieser Pkt. sollte grundsätzliche Bestimmungen für eine Orientierung geben. Er zielt zu sehr auf eine Leistungsbewertung ab. Schule hat auch einen Erziehungsauftrag. Zwar muss nicht alles zensiert werden, die Entwicklung von Verhaltenseigenschaften sollte aber sehr wohl eine Rolle spielen, z.B. in verbalen Einschätzungen. Erziehungsresultate der Schule sind ebenso nachhaltig wie nachweisbare Kompetenzentwicklung. |
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zu 1.1 |
Der Satz sollte statt „Ermittlung des Grades“ die Formulierung „Ermittlung des Standes“ enthalten. Durch die Leistungsbewertung wird der Stand der Entwicklung der schulischen Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers festgehalten. Im Weiteren wird ohnehin vom Leistungsstand geschrieben.
Neu: Die Verschiebung des Pkt. 5.1 unter 1 als neuer Pkt. 1.6 unterstreicht außerdem die Wertigkeit der Bewertung des Lern- und Sozialverhaltens. |
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zu 2.1 |
In welcher Form sollen Schüler, Erziehungsberechtigte bzw. Personensorgeberechtigte informiert werden? Eine Verschiebung von Satz 2 aus 2.2 erleichtert das Verstehen wesentlich. |
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zu 2.2 |
„Lehrkräfte sind verpflichtet … Fördermaßnahmen zu vereinbaren.“ Mit wem sollen sie diese Fördermaßnahmen vereinbaren? Nur mit den Schülerinnen und Schülern? Das ist nicht verbindlich. Es fehlen hier die Erziehungsberechtigten bzw. Personensorgeberechtigten. Diese haben schließlich auch Pflichten und Rechte. Sollten die getroffenen und vereinbarten Fördermaßnahmen den Vorstellungen, Wünschen oder Hoffnungen der Erziehungsberechtigten bzw. Personensorgeberechtigten nicht entsprechen, dann sind sie hinfällig. Ebenso, wenn die mit den Schülerinnen oder Schülern vereinbarten Fördermaßnahmen durch die Erziehungsberechtigten bzw. Personensorgeberechtigten abgelehnt werden. |
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zu 3 |
Die unter diesem Punkt aufgeführten Anforderungen an die Gesamtkonferenz und an die Fachkonferenzen bereichern aus unserer Sicht die Arbeit der Konferenzen. |
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zu 4 |
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zu 4.1.1 |
In diesem Punkt sollte der Anforderungsbereich III nur mit dem Wort „Problemlösungen“ versehen werden. Das Attribut „eigenständig“ irritiert. Wird bei Reorganisationsleistungen oder Reproduktionsleistungen keine Eigenständigkeit gefordert? Im vorletzten Satz sollte der Hinweis auf Niveau bestimmende Aufgaben anders formuliert werden. Die „niveaubestimmenden Aufgaben“ gibt es derzeit nicht für alle Fächer und Schuljahrgänge bzw. Schulformen! Eine mögliche Formulierung wäre:„Orientierungen für Aufgabenstellungen geben Bildungsstandards, Rahmenrichtlinien bzw. Lehrpläne sowie „niveaubestimmenden Aufgaben.“ |
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zu 4.1.2 |
Der Punkt mit dem Nachschreiben erweist sich oft als sehr sperrig. Unter Umständen häufen sich die Termine derart, dass es kaum noch möglich ist, in einem angemessenen Zeitrahmen alle Klassenarbeiten nachzuholen. Eine Änderung wäre: „In der Regel sind nicht mehr als 3 Arbeiten pro Woche zu schreiben. Der Schüler sollte Ausnahmen genehmigen können.“ |
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zu 4.1.3 |
Der letzte Satz ist nicht klar genug formuliert. Ersetzt in Klasse 6 die zentrale Klassenarbeit die geforderte Klassenarbeit? Gibt es diese KA zukünftig noch? |
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zu 4.1.7 |
Die Bedeutung dieser vorgeschlagenen Regelung ist äußerst irritierend. Wie sollen die Klassenarbeiten des 2. Schulhalbjahres und auch die des 1. Schulhalbjahres bei der Bildung der Zeugniszensur für das Schuljahr berücksichtigt werden? Hierfür wären erläuternde Beispiel für verschiedene Varianten sehr hilfreich. Bitte um nähere Erläuterungen! |
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zu 4.1.10 |
Die gegenwärtige Vorschrift zur Verpflichtung einer schriftlichen Kommentierung der erbrachten Leistung in einer Klassenarbeit wird mit dem vorliegenden Entwurf erheblich geöffnet. Diese Öffnung entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten. Oft helfen einige aufmunternde gesprochene Worte oder eine entsprechende Mimik und Gestik. Wenn es angebracht, also pädagogisch geboten ist, kann auch ein schriftlicher Kommentar hilfreich sein. |
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zu 4.1.11 |
Im letzten Satz ist „sollen“ durch „müssen“ zu ersetzen. Diese Pflicht soll und muss den Erziehungsberechtigten bzw. Personensorgeberechtigten auferlegt werden. |
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zu 4.2.2 |
Diese Vorgabe ist praktisch nicht umsetzbar. Da würden die Kollegen mit den 1-Stunden-Fächern nie zu ihren Zensuren kommen. Jeder Schüler sollte ja theoretisch pro Monat und Fach eine Zensurerhalten. Wenn man zu Hause eine schriftliche Kontrolle plant, und dann in der Schule feststellt, dass an dem Tag gerade in einem anderen Fach eine Arbeit geschrieben wird, kann man seine ganze Planung nicht lehrplangerecht umsetzen. Schwierig ist es für die Kolleginnen und Kollegen, die in naturwissenschaftlichen Fächern in Doppelstunden eingesetzt sind. |
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zu 4.5. |
Die Benotung von Hausaufgaben sollte man den Fachlehrern überlassen. Jeder Fachlehrer sollte in der Lage sein, das realistisch einzuschätzen und wenn man als Schüler die Hilfe von Eltern, Verwandten oder Internet zu Hilfe nimmt, hat man sich schon man mit der Problematik beschäftigt. Dass dieser Punkt nur der "WutSechs" vorbeugt, ist klar. Trotzdem ist es in vielen Fällen wünschenswert, eine Hausaufgabe zu zensieren. Eine andere Formulierung des Satzes 1 wäre: „Hausaufgaben können zensiert werden." |
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zu 4.6 |
Dieser Punkt, dass Gruppenarbeit (beinhaltet auch Partnerarbeit) zu bewerten ist, ist nicht schlüssig formuliert. Insbesondere das neue Lehrplanwerk für die Sekundarschule fordert zu solchen Unterrichtsformen auf: „… Vermittlung von Formen des sozialen Lernens, wie Partner- und Gruppenarbeit mit dem Ziel, Aufgaben gemeinsam zu bearbeiten und zu lösen (Systeme gegenseitiger Hilfe)“, (Fachlehrplan Mathematik, Sekundarschule Anhörungsfassung: 07.02.2012; S. 5). Andererseits wird die Bewertung von Gruppenarbeit ausgeschlossen, wenn sich die individuelle Leistung nicht zugeordnet werden kann. Und das lässt sich in den allermeisten Fällen, Ergebnissen von Gruppenarbeit eben nicht bewerkstelligen. Dieser Widerspruch in sich ist dringend dahingehend zu beseitigen, damit die Lehrerinnen und Lehrer das Lehrplanwerk der Sekundarschule rechtskonform umsetzen können. |
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zu 5 |
Die unter 5.2 (alt) und 5.3 (alt) gegebenen Begriffe stellen eine große Hilfe für die Lehrerinnen und Lehrer dar, um das Lern- und Sozialverhalten besser einschätzen zu können. Entsprechend des unter 1. (oben genannten) genannten Vorschlags würde dann aus 5.2 (alt) dann 5.1 (neu), aus 5.3 (alt) dann 5.2.(neu) und schließlich aus 5.4 (alt) dann 5.3 (neu) werden. Wo ist der als Verweis aufgeführte Punkt 8.4? Zensuren sollten nach Konferenzbeschluss erteilt werden. |
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zu 6.1 |
Gemäß diesem Punkt soll es gestattet sein, beim Zensieren z. B. von Klassenarbeiten eine Tendenz anzugeben. Soll diese auch im Zensurenbuch erscheinen? Wie ist gegebenenfalls. damit umzugehen? Hat diese lediglich eine „motivierende“ Funktion? |
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zu 7 |
Die hier gemachten Aussagen (Leistungsbewertung bei Lernstörungen und im gemeinsamen Unterricht) bündeln bislang in verschiedenen Quellen befindliche Aussagen, präzisieren diese zum Teil und erleichtern so etwas das Erfüllen der ohnehin sehr hohen Ansprüche an das Lehrerhandeln in diesem Bereich. |
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zu 7.1 |
Was sind Lernstörungen? Gemeint sind im Punkt 7.1 wohl die Ursachen gemäß 1.5? Das oder was damit gemeint ist, sollte möglichst klar gesagt werden. |
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zu 7.1.4 |
Solche Absolutforderungen sind unrealistisch: „kontinuierlich überprüfen…“, „… ständig anpassen“. Das lässt sich aber etwa wie folgt beheben: „7.1.4 Art und Ausprägung einer (nicht der!) Lernstörung sind zu beobachten und die Leistungsbewertung muss bei evtl. Veränderungen angepasst werden.“ |
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zu 7.3.1 |
Was soll der 2. Satz? Kann das auch eine mündliche Leistung sein? Wenn ja, wie soll sie gesichert werden? Bisher bezog sich das Nachschreiben nur auf Klassenarbeiten. |
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zu 9.2 |
Die hier vorgeschlagenen Regelungen sind sicher korrekt. Allerdings müssen die Erziehungsberechtigten bzw. Personensorgeberechtigten auch zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen ihrerseits verpflichtet werden (siehe 4.1.12), denn der Lehrer hat sie nicht mehr. |
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zu Anlage 2a: |
Bei sonstigen Fächern sind Ausnahmen möglich. Können sich einzelne Fächer von Klassenarbeiten befreien? Man sollte diese Fächer auf Astronomie und die Wahlpflichtkurse in Kl. 9 begrenzen. |
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zu Anlage 2b: |
Die Bearbeitungszeiten in Sek I sind überzogen, auch im Gymnasium. |
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Deutsch:
8.Kl. wie 7. Klasse - Grammatikarbeiten müssen nicht über 90 min geschrieben werden. 9. Kl. 1x 45 min.; 2x 90min.; 1x 135 min 10.Kl. 1x 90min; 1x 135 min.; 1x 210min
Englisch:
Im Fremdsprachenunterricht sollte eine Klassenarbeit als mündliche Leistung gewertet werden können, da zukünftig eine mündliche Englischprüfung stattfindet. „Ausnahmen sind möglich“ Soll das bedeuten, dass auch nur eine Klassenarbeit geschrieben werden muss? Hier sollte ein Mindeststandard angegeben werden. |